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Liebe Eltern,
Sie haben mit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes in mehreren Situationen die Möglichkeit eine/n Erziehungsbeauftrage/n zu benennen. In Begleitung dieser/dieses Erziehungsbeauftragten kann ihr/e Sohn /Tochter an bestimmten Veranstaltungen teilnehmen.
Dies betrifft:
- den Besuch von Tanzveranstaltungen (Discotheken) für Jugendliche ab 16 Jahren nach 24 Uhr.
- den Besuch von Gaststätten für Jugendliche unter 16 Jahren
Das sollten Sie als Eltern bedenken:
- Die Erziehungsbeauftragte Person muss über 18 Jahre und sollte persönlich bekannt sein.
- Sie sollte Ihr Vertrauen genießen.
- Sprechen Sie über die Gefahren des Alkohol- u. Drogengenusses.
- Wie kommt Ihr/e Tochter/Sohn sicher nach Hause?
Prinzipiell gilt: Sie tragen weiterhin die volle Verantwortung für Ihr Kind, auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Regelungen, wenn Sie eine/n Erziehungsbeauftragten benennen!
Jedoch haftet der Erziehungsbeauftragte bei Nicht-oder Schlechterfüllung seines Auftrags zivilrechtlich nach § 662 BGB.
> Download U18-Formular
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